Stiftung

Stiftungssatzung für eine steuerbegünstigte Stiftung

S T I F T U N G S S A T Z U N G

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen Manfred-Engel-Stiftung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bielefeld.
  3. Die Gründung der Stiftung erfolgte mit dem Tod von Herrn Manfred Engel, am 12. April 2002 .

§ 2

Gemeinnütziger Zweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist gem. § 58 Nr. 1 AO die Beschaffung von Mitteln für die geographischen Regionalforschung im westfälisch – lippischen Raum und seinen unmittelbaren Verpflechtungsräumen einer anderen Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
  3. Die Förderungsmaßnahmen sollen insbesondere zur Finanzierung folgender Zwecke eingesetzt werden:
    • die Unterstützung von wissenschaftlichen Vorhaben zur geographischen Regionalforschung, z. B.
      • durch die Übernahme von Sachkosten, Reisekosten und Kosten für Werkverträge bei regionalgeographischenForschungsvorhaben, sowie
      • durch Stipendien und
      • durch Beihilfen zur Veröffentlichung / medialen Präsentation von Forschungsergebnissen zur regionalen Geographie
    • durch Beihilfen zur Entwicklung und Veröffentlichung / medialen Präsentation von fachwissenschaftlich / fachdidaktisch begleiteten Unterrichtsmodellen und Unterrichtsreihen zu regionalgeographischen Sachgebieten und Themen für die Schulen,
    • durch die Unterstützung regionalgeographischer Tagungen / Kongresse oder
    • durch das Ausloben und die Vergabe von Preisen für besonders gelungene regionalgeographische Arbeiten.
  4. Die Stiftung dient darüber hinaus unmittelbar Forschungszwecken indem Stipendien vergeben und Preise ausgelobt werden.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3

Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Kapital nach Verwertung des Nachlasses.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungszweck innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  3. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

§4

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
  2. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin / vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6

Organe der Stiftung

  1. Als Organ der Stiftung wird der Vorstand eingesetzt.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7

Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der erste Vorstand wird gebildet aus 3 Personen:
    • Dr. Hans – Joachim Böckenholt,
      Hans – Bredow – Str. 61
      48155 Münster
    • Dr. Horst Eckel,
      Niedermühlenkamp 2 A
      33604 Bielefeld
    • Gundel Schönbrunn
      Wildhagen 17
      33619 Bielefeld
  2. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom  verbleibenden Vorstand bestellt. Auf Ersuchen der / des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
  3. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder abberufen werden.
  4. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Personen.

§ 8

Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende / seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren / dessen Vertreterin / Vertreter und gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetztes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
    • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
    • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
    • die Beschlussfassung im Rahmen §§ 10 und 11.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

§ 9

Beschlüsse

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertretenen lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
  2. Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 10 und 11.

§ 10

Satzungsänderung

  1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand.
  2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweck nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand den Stiftungszweck ändern und einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 

§ 11

Auflösung der Stiftung / Zusammenschluss

Der Vorstand Kann mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 10 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 12

Vermögensfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zu je 50% an

  • die „Geographische Kommission für Westfalen“ beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe und
  • den „Westfälischen Heimatbund“, Kaiser-Wilhelm-Ring 3, 48154 Münster

§ 13

Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 14

Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

Gundel Schönbrunn
Testamentsvollstreckerin

Stand: 06|2008