Stiftung
			Stiftungssatzung für  eine steuerbegünstigte Stiftung
			S T I F  T U N G S S A T Z U N G
			§ 1
			Name, Rechtsform,  Sitz der Stiftung
			
			  - Die Stiftung führt den Namen Manfred-Engel-Stiftung.
 
			  - Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen  Rechts mit Sitz in Bielefeld. 
 
			  - Die Gründung der Stiftung erfolgte mit dem Tod von  Herrn Manfred Engel, am 12. April 2002 .
 
		  
			§  2
			Gemeinnütziger  Zweck 
			
			  - Die Stiftung verfolgt ausschließlich und  unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
			  - Zweck der Stiftung ist gem. § 58 Nr. 1 AO die  Beschaffung von Mitteln für die geographischen Regionalforschung im westfälisch  – lippischen Raum und seinen unmittelbaren Verpflechtungsräumen einer anderen  Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beschaffung von  Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass  diese selbst steuerbegünstigt ist.
 
			  - Die  Förderungsmaßnahmen sollen insbesondere zur Finanzierung folgender Zwecke  eingesetzt werden:
			    
			      - die Unterstützung von wissenschaftlichen Vorhaben zur  geographischen Regionalforschung, z. B.
			        
			          - durch die Übernahme von Sachkosten, Reisekosten  und Kosten für Werkverträge bei regionalgeographischenForschungsvorhaben,  sowie 
 
			          - durch Stipendien und 
 
			          - durch Beihilfen zur Veröffentlichung / medialen  Präsentation von Forschungsergebnissen zur regionalen Geographie 
 
		            
		           
			      - durch Beihilfen zur Entwicklung und Veröffentlichung /  medialen Präsentation von fachwissenschaftlich / fachdidaktisch begleiteten  Unterrichtsmodellen und Unterrichtsreihen zu regionalgeographischen  Sachgebieten und Themen für die Schulen,
 
			      -  durch die Unterstützung regionalgeographischer Tagungen  / Kongresse oder 
 
			      - durch das Ausloben und die Vergabe von Preisen für  besonders gelungene regionalgeographische Arbeiten.
 
		        
			   
		  
			  Die Stiftung  dient darüber hinaus unmittelbar Forschungszwecken indem Stipendien vergeben und Preise ausgelobt werden.
			  
			  
			  - Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in  erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
			  - Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die  satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
 
		  
			§  3
			Stiftungsvermögen
			
			  - Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Kapital nach  Verwertung des Nachlasses. 
 
			  - Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert  zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise  bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der  Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen  Vermögenswerte zum Stiftungszweck innerhalb der drei folgenden Jahre  sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung  nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 
 
			  - Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden.  Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks  verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
 
          
			§4
			Verwendung der  Vermögenserträge und Zuwendungen
			
			  - Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht  zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah  zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene  Rücklagen können, soweit steuerlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen  dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der  Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus  der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. 
 
			  - Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die  dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs  der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der  Erblasserin / vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des  Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. 
 
			  - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der  Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt  werden.
 
		  
			§  5
			Rechtsstellung  der Begünstigten
			Den durch die Stiftung Begünstigten  steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung  nicht zu.
			§  6 
		  Organe der  Stiftung
			
			  - Als Organ der Stiftung wird der Vorstand eingesetzt. 
 
			  - Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz  und grobe Fahrlässigkeit.
 
		  
			§  7
			Zusammensetzung  des Vorstandes
			
			  - Der erste Vorstand wird gebildet aus 3 Personen:
			    
			      - Dr. Hans – Joachim Böckenholt,
			        Hans – Bredow – Str. 61
			        48155 Münster 
			      - Dr. Horst Eckel,
			        Niedermühlenkamp 2 A
			        33604 Bielefeld 
			      - Gundel Schönbrunn
			        Wildhagen 17
			        33619 Bielefeld  
		        
			   
			  - Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre  Nachfolger unverzüglich vom  verbleibenden  Vorstand bestellt. Auf Ersuchen der / des Vorsitzenden kann das ausscheidende  Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. 
 
			  - Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines  wichtigen Grundes vom Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3  seiner Mitglieder abberufen werden.
 
			  - Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5  Personen.
 
		  
			§  8
			Rechte  und Pflichten des Vorstandes 
			
			  - Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und  außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt  durch seine Vorsitzende / seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren / dessen  Vertreterin / Vertreter und gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
 
			  - Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetztes und  dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.  Seine Aufgabe ist insbesondere 
			    
			      - die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich  der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
 
			      - die Beschlussfassung über die Verwendung der  Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
 
			      - die Beschlussfassung im Rahmen §§ 10 und 11.
 
		        
			   
			  - Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 
			  - Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die  Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die  ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe  eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
 
		  
			§  9
			Beschlüsse
			
			  - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die  Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der  abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des  Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer  schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein  anwesendes Mitglied vertretenen lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften  anzufertigen.
 
			  - Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die  Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§  10 und 11.
 
		  
			§  10
			Satzungsänderung
			
			  - Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck  betreffen, beschließt der Vorstand.
 
			  - Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der  Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweck nicht mehr sinnvoll erscheint,  kann der Vorstand den Stiftungszweck ändern und einen neuen Stiftungszweck  beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 2/3  der Mitglieder des Vorstandes. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls  steuerbegünstigt sein. 
 
		  
			§  11
			Auflösung  der Stiftung / Zusammenschluss
			Der Vorstand Kann mit einer Mehrheit  von 2/3 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder  den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten  Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den  Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige  Erfüllung eines nach § 10 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in  Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss  ebenfalls steuerbegünstigt sein.
			§  12
			Vermögensfall
			Bei Auflösung oder Aufhebung der  Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zu  je 50% an 
			
			  - die „Geographische Kommission für Westfalen“ beim  Landschaftsverband Westfalen-Lippe und
 
			  - den „Westfälischen Heimatbund“, Kaiser-Wilhelm-Ring 3,  48154 Münster
 
		  
			§  13
			Unterrichtung  der Stiftungsaufsichtsbehörde
			Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist  auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.  Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
			§  14
			Stellung  des Finanzamts
			Unbeschadet der sich aus dem  Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über  Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen  Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung  betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung  einzuholen.
			Gundel  Schönbrunn
			  Testamentsvollstreckerin
			Stand: 06|2008